Das Unternehmen BOMAR, spol. s r.o. hat Regeln und methodische Vorgehensweisen für Whistleblowing eingeführt und eine Richtlinie zum Schutz der Hinweisgeber erlassen. Ziel der Richtlinie ist es, innerhalb des Unternehmens ein Umfeld zu schaffen, in dem Hinweisgeber keine Sanktionen für die Meldung eines Verstoßes zu befürchten haben, und so zum Schutz des ordnungsgemäßen Funktionierens des Unternehmens sowie zum Schutz der öffentlichen Interessen beizutragen.
Der Hinweisgeber kann den Hinweis über das interne Hinweisgebersystem der BOMAR, spol. s r.o. oder ein externes Hinweisgebersystem abgeben.
Internes Hinweisgebersystem
Kontaktperson für Fragen zum Schutz von Hinweisgebern:
Name: Josef Kyllar
Telefon: +420 725 962 441
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Ein Hinweis kann auf folgende Arten übermittelt werden:
schriftlich (in Papierform) an die Postanschrift der BOMAR, spol. s r.o., Těžební 1236/1, 627 00 Brno (Umschlag mit der sichtbaren Aufschrift "NOTICE - DO NOT OPEN").
Schriftlich (per E-Mail) an die E-Mail-Adresse: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mündlich bei einem persönlichen Gespräch mit der zuständigen Person (nach vorheriger Vereinbarung zwischen dem Hinweisgeber und der zuständigen Person). Die zuständige Person muss dem Hinweisgeber auf dessen Wunsch hin innerhalb der nächsten 14 Tage, nachdem der Hinweisgeber sich mit der zuständigen Person in Verbindung gesetzt hat, einen Termin geben, um die Hinweisgabe persönlich vorzunehmen.
Kombiniert, d. h. schriftlich und mündlich.
Der Hinweisgeber muss sich im Hinweis mit seinem Vornamen, Nachnamen, Geburtsdatum und Kontaktadresse (Postanschrift oder E-Mail) oder sonstigen identifizierenden Daten, aus denen seine Identität abgeleitet werden kann, identifizieren. Der Hinweis muss die in Satz 1 genannten Angaben nicht zu enthalten, wenn dieser von einer Person abgegeben wird, deren Identität der zuständigen Person bekannt ist. Anonyme Hinweise werden von der Gesellschaft ausgeschlossen.
Externes Hinweisgebersystem
Dies ist das Whistleblowing-System des Justizministeriums der Tschechischen Republik, das gemäß § 16 ff. des Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern eingerichtet wurde. Das externe Whistleblowing-System ist unter https://oznamovatel.justice.cz/chci-podat-oznameni/ zu finden.
Eine Offenlegung ist nur in den in Abschnitt 7(1)(c) des Gesetzes genannten Fällen möglich.
Der Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen gilt nicht für einen Hinweisgeber, der einen Hinweis übermittelt hat, ohne vernünftige Gründe für die Annahme zu haben, dass dieser auf wahrheitsgemäßen Informationen beruht. Im Falle einer wissentlichen Falschmeldung begeht der Hinweisgeber eine Straftat, die im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 CZK geahndet werden kann (§ 23 des Gesetzes).